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Für den Wert eines Unternehmens sind die wirklichen Werte des lebenden Unternehmens einschließlich stiller Reserven und good will maßgebend, also im allgemeinen der Wert, der sich bei einem Verkauf des lebensfähigen Unternehmens als Einheit ergeben würde (BGHZ 17,136, BGH NJW 74, 312). Für die Methode seiner Ermittlung gibt es keine allgemein gültige Meinung, sie ist sachverhaltsspezifisch auszuwählen (BGH NJW 91, 1547, 93, 2101). Gebräuchlich ist die Ermittlung nach dem Ertragswert (BGH 116, 359, NJW 93, 2101). In der Betriebswirtschaftslehre herrscht die Ertragswertmethode vor. Der Unternehmenswert drückt dabei den Wert des fortgeführten Unternehmens, bezogen auf eine Alternativinvestition am Kapitalmarkt, aus. Die Schwierigkeiten liegen u.a. im Prognoseproblem, in der Bemessung des Kapitalisierungszinssatzes (Basiszinssatz entsprechend Alternativinvestitionen; Zuschläge für Unternehmerrisiko und gewerbliche Fungibilität) und in der Zugrundelegung des vorhandenen oder veränderten Unternehmenskonzepts. Zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung gehören Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmenseinheit, der nachhaltig erzielbaren Einnahmenüberschüsse, der zukunftsbezogenen Bewertung u.a.. In der Praxis befinden sich zum Teil auch andere Methoden, die Mittelwertmethode, die einen Unternehmensgesamtwert zwischen Ertragswert und Substanzwert (Reproduktionswert) annimmt, so auch das Stuttgarter Verfahren. Der Liquidationswert (Zerschlagungswert, zu unterscheiden vom Substanzwert bei Fortführung) ist allenfalls einmal Untergrenze, etwa bei völlig unrentablen Unternehmen, aber sonst für die Bewertung des fortgeführten Unternehmens nicht maßgeblich. Der Börsenkurswert betrifft Anteile, nicht das Gesamtunternehmen und ist auch von Marktzufälligkeiten abhängig; er kann aber eine gewisse Orientierung bei Ertragswertermittlungen abgeben. Der am Markt für Unternehmenskontrolle (Übernahmen) erzielbare Marktwert liegt häufig weit über dem Ertragswert. Rechtlich ist keine dieser Methoden verbindlich, vielmehr können die mit der Bewertung vertrauten Fachleute das ihnen im Einzelfall geeignete Verfahren wählen; das Ergebnis ist für den Richter im wesentlichen Tatfrage (BGH 68, 165, NJW 82, 24 41, 93 2101). Zu ermitteln ist jedoch (je nach Bewertungszweck) der wirkliche Wert des lebenden Unternehmens einschließlich der stillen Reserven und des good will, wie er sich in der Regel aus dem Preis für Verkauf des Unternehmens als Einheit ergibt, also der zukunftsorientierte Ertragswert (BGH 116, 370, NJW 85, 192). Das bilanzrechtliche Vorsichtsprinzip des § 252 Absatz 1 Nr. 4 HGB gilt nicht. Maßgebend sind, auch für die Schätzung des Zukunftsertrags, die Verhältnisse am Bewertungsstichtag. Nach BGH BB 75,1083 (zur Pflichtteilsberechnung) erfolgt die Ertragswertbestimmung unter dem Rückblick auf in der Regel 5 Jahre, mit Ausklammern des besten und schlechtesten Ergebnisses dieser 5 Jahre. Die Rechtsprechung akzeptiert Kapitalisierungszinssätze in der Regel zwischen 5 bis 15 %. Eine Bewertung allein nach dem Substanzwert ist auch bei unrentablen Unternehmen in der Regel nicht marktgerecht (BGH NJW 82, 2441). Zur Bewertung nach dem Liquidationswert siehe BGH NJW 82, 2498. Die Mittelwertmethode kommt ohne besonderen Ansatz des good will aus (BGH BB 82, 71). Zur Berücksichtigung der besonderen Tüchtigkeit des Geschäftsführers vgl. BGH NJW-RR 87, 21. Zu berücksichtigen beim maßgeblichen Ertragswert sind vor allem die Zukunftschancen beim Unternehmen als wertbildende Faktoren (vgl. auch BGH WM 1973, 306; WM 1984, 732; AG 1977, 168). Zum Verlustvortrag als wertbildender Faktor vgl. auch OLG Düsseldorf, WM 1988, 1052, 1056; Großfeld, a.a.O., S. 87 f.; jeweils m.w.NW. vgl. zum Stuttgarter Verfahren
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