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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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SEEFELDER Infodienst       Lexikon

IBIS:   Abkürzung für Inter-Banken-Informations-System. System zum ausserbörslichen Handel umsatzstarker deutscher Aktien und Bundesanleihen. Das IBIS-System ermöglicht den Handel außerhalb der offiziellen Handelszeit an der Börse.

Independent Fund:   Unabhängiger Funds oder VC-Gesellschaft, die nicht von einer bestimmten Finanzgruppe kontrolliert werden; Gegensatz: Captive Funds.

Indices, Börsenindices:   Bewertung einer Ansammlung der wichtigsten Einzeltitel an einem Finanzplatz, z.B. Dow Jones (USA), Dax (Deutschland), Nikkei (Japan) oder SMI (Schweiz). Die Indices geben Auskunft über die aktuelle Stärke des Börsenplatzes. Weltweit maßgebend ist der Dow-Jones-Index der New Yorker Wallstreet. Er steht für die 30 bedeutendsten Aktien in den USA und wird seit 1897 börsentäglich berechnet.

Inferent:   Der Gesellschafter, der sich zur Einlage von Gesellschaftskapital (im Rahmen einer Kapitalerhöhung) verpflichtet.

Inflation:   Durch die Ausdehnung der Geldmenge über die Entwicklung des kaufbaren Güter- und Dienstleistungsvolumens hinaus kommt es zur Geldentwertung und zu Preissteigerungen. Das Geld büßt seine Funktionsfähigkeit ein und das Kapital flüchtet in die Sachwerte. Wirtschaftliche und soziale Schäden entstehen in der volkswirtschaftlichen Einkommens- und Vermögensverteilung.

Inkubator:   "ganzheitliches Dienstleistungszentrum für die Umsetzung von Geschäftsideen". Mit dem Inkubationsprinzip (Brutkastenprinzip) wird die Gründung eines jungen Unternehmens aus einer Hand realisiert. Von den Inkubatoren werden neben der Bereitstellung von Startkapital auch weitere vielfältige Gründungsleistungen und damit die für eine Unternehmensgründung notwendigen Ressourcen unter einem Dach zur Verfügung gestellt. 

Insider:   Person, die aufgrund ihrer beruflichen Stellung kursrelevante Informationen über eine AG früher als die interessierte Öffentlichkeit erfährt. Das Ausnutzen von Insiderinformationen zu Börsengeschäften wird bestraft. Sog. Primärinsidern ist es auch verboten, Anderen Insiderinformationen zugänglich zu machen oder den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren zu empfehlen.

Insolvenzmasse:   Das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 Insolvenzordnung).

Insolvenzverfahren:   Gerichtliches Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen eines insolventen Schuldners. Insolvenzgrund ist bei juristischen Personen die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung. Aufgabe des Insolvenzverfahrens ist die gleichmäßige Verteilung des vorhandenen Vermögens.

Insolvenzverwalter:   Als Insolvenzverwalter wird eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person (§ 56 Abs. 1 Insolvenzordnung) bestellt. Der Insolvenzverwalter übt die kraft des ihm übertragenen Amtes die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im eigenen Namen aus.

Institutionelle Anleger: Institutionen, die ständig Kapital anlegen, wie z.B. Banken, Versicherungen, Investmentgesellschaften und Pensionsfonds.

Investitionen in Prozent der Abschreibungen:   Verhältnis von Investitionen zu den gesamten Abschreibungen; es zeigt den Deckungsgrad der Investitionen durch Abschreibungen.

Investor Relations: Kommunikation zwischen dem Unternehmen und seinen Aktionären oder Gläubigern, um Vertrauen in das Unternehmen zu schaffen und zu stärken.

IPO: Initial Public Offering – erstmaliger Börsengang eines Unternehmens mit Publikumsöffnung (eine breite Öffentlichkeit bekommt die Möglichkeit, durch den Kauf von Aktien in das Unternehmen zu investieren).