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SEEFELDER
Infodienst Lexikon
IBIS:
Abkürzung für Inter-Banken-Informations-System. System zum ausserbörslichen
Handel umsatzstarker deutscher Aktien und Bundesanleihen. Das IBIS-System
ermöglicht den Handel außerhalb der offiziellen Handelszeit
an der Börse.
Independent Fund:
Unabhängiger Funds oder VC-Gesellschaft, die nicht von einer bestimmten
Finanzgruppe kontrolliert werden; Gegensatz: Captive Funds.
Indices, Börsenindices:
Bewertung einer Ansammlung der wichtigsten Einzeltitel an einem Finanzplatz,
z.B. Dow Jones (USA), Dax (Deutschland), Nikkei (Japan) oder SMI (Schweiz).
Die Indices geben Auskunft über die aktuelle Stärke des Börsenplatzes.
Weltweit maßgebend ist der Dow-Jones-Index der New Yorker Wallstreet.
Er steht für die 30 bedeutendsten Aktien in den USA und wird seit
1897 börsentäglich berechnet.
Inferent:
Der Gesellschafter, der sich zur Einlage von Gesellschaftskapital (im Rahmen einer Kapitalerhöhung) verpflichtet.
Inflation:
Durch die Ausdehnung der Geldmenge über die Entwicklung des kaufbaren
Güter- und Dienstleistungsvolumens hinaus kommt es zur Geldentwertung
und zu Preissteigerungen. Das Geld büßt seine Funktionsfähigkeit
ein und das Kapital flüchtet in die Sachwerte. Wirtschaftliche und
soziale Schäden entstehen in der volkswirtschaftlichen Einkommens-
und Vermögensverteilung.
Inkubator:
"ganzheitliches Dienstleistungszentrum für die Umsetzung von
Geschäftsideen". Mit dem Inkubationsprinzip (Brutkastenprinzip) wird die Gründung eines jungen Unternehmens aus
einer Hand realisiert. Von den Inkubatoren werden neben der Bereitstellung von
Startkapital auch weitere vielfältige Gründungsleistungen und damit die für
eine Unternehmensgründung notwendigen Ressourcen unter einem Dach zur
Verfügung gestellt.
Insider:
Person, die aufgrund ihrer beruflichen Stellung kursrelevante Informationen
über eine AG früher als die interessierte Öffentlichkeit
erfährt. Das Ausnutzen von Insiderinformationen zu Börsengeschäften
wird bestraft. Sog. Primärinsidern ist es auch verboten, Anderen Insiderinformationen
zugänglich zu machen oder den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren zu
empfehlen.
Insolvenzmasse:
Das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens
gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 Insolvenzordnung).
Insolvenzverfahren:
Gerichtliches Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen
eines insolventen Schuldners. Insolvenzgrund ist bei juristischen Personen
die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung. Aufgabe des Insolvenzverfahrens
ist die gleichmäßige Verteilung des vorhandenen Vermögens.
Insolvenzverwalter:
Als Insolvenzverwalter wird eine für den jeweiligen
Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und
dem Schuldner unabhängige natürliche Person (§ 56 Abs. 1 Insolvenzordnung)
bestellt. Der Insolvenzverwalter übt die kraft des ihm übertragenen Amtes die
Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im eigenen Namen aus.
Institutionelle Anleger:
Institutionen, die ständig Kapital anlegen,
wie z.B. Banken, Versicherungen, Investmentgesellschaften und Pensionsfonds.
Investitionen in Prozent der Abschreibungen:
Verhältnis von Investitionen zu den gesamten Abschreibungen; es zeigt
den Deckungsgrad der Investitionen durch Abschreibungen.
Investor Relations:
Kommunikation zwischen dem Unternehmen und
seinen Aktionären oder Gläubigern, um Vertrauen in das Unternehmen zu schaffen
und zu stärken.
IPO:
Initial
Public Offering – erstmaliger Börsengang eines Unternehmens mit Publikumsöffnung
(eine breite Öffentlichkeit bekommt die Möglichkeit, durch den
Kauf von Aktien in das Unternehmen zu investieren).
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