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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
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Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Wir ertrinken in Informationen und hungern nach Wissen.
John Naisbitt





Die Einräumung von Sicherheiten

Die Einräumung von Sicherheiten an den Darlehensgeber ist ein Akt, der verschiedene Vereinbarungen umfasst.

Sicherungsvertrag

Mit dem Sicherungsvertrag wird vereinbart, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber zu einem bestimmten Zeitpunkt bestimmte Sicherheiten einzuräumen hat. In der Regel wird vereinbart, dass die Sicherheiten vor der Kreditausreichung eingeräumt sein müssen. Der Abschluss des Sicherungsvertrags bedarf keiner bestimmten Form. In der Regel wird er aber schriftlich abgeschlossen. Formbedürftig ist der Sicherungsvertrag aber dann, wenn er die Verpflichtung enthält, eine Bürgschaft abzugeben (§ 766 BGB), wenn die Sicherheiteneinräumung schenkungshalber versprochen wird (§ 518 BGB; z.B. im Verhältnis naher Angehöriger) oder wenn ein GmbH- oder Erbanteil zur Sicherheit gestellt wird (§ 15 Abs. 3 GmbHG, § 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Ferner wird im Sicherungsvertrag vereinbart, dass die dem Darlehensgeber eingeräumten Sicherheiten als Sicherheit für den Fall zur Verfügung stehen, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht mehr nachkommt. Vereinbart wird auch, wann der Kreditgeber die Sicherheiten verwerten und wie die Sicherheitenverwertung dann erfolgen kann.



Zweckerklärung

Von dieser Vereinbarungen zu unterscheiden ist die Sicherungsabrede, auch Zweckerklärung, Zweckbestimmungserklärung oder Zweckvereinbarung genannt. Die Zweckerklärung ist damit ein wichtiger Bestandteil des Sicherungsvertrags und wird in der Regel in dem Sicherheitenvertrag vorgenommen. Mit der Zweckerklärung wird vom Sicherheitengeber erklärt, welche Sicherheiten für welche Kredite an welche Personen zur Verfügung stehen. Die Zweckerklärung stellt die Verbindung zwischen der Vereinbarung der Sicherheitengestellung zu der tatsächlichen Einräumung der Sicherheiten dar. Insbesondere wird mit der Erklärung festgelegt,

  • für welche Forderung die Sicherheit haftet, insbesondere ob die Sicherheit nur für die aus dem Kreditverhältnis bereits entstandenen Forderungen oder auch für künftig entstehende Forderungen haftet,
  • ob auch Schadenersatzansprüche, etwa wegen Verzugs, und Bereicherungsansprüche, falls z.B. die gesicherte Forderung nicht zur Entstehung gelangt aus der Sicherheit beansprucht werden können, und
  • ob auch Forderungen aus neuen Kreditverhältnissen damit gesichert sein sollen.

Üblicherweise wird von Banken eine weite Zweckbestimmungserklärung formularmäßig vorgelegt. Damit werden über die Forderung hinaus, die Anlass für die Einräumung der Sicherheiten war, alle bestehenden und künftigen - auch bedingten und befristeten - Ansprüche, die der Bank aus der Geschäftsverbindung (insbesondere aus laufender Rechnung und aus der Gewährung von Krediten jeder Art), aus Bürgschaften und aus abgetretenen oder kraft Gesetzes übergegangenen Forderungen sowie aus Wechseln (auch soweit diese von Dritten hereingenommen worden sind) zustehen mit den eingeräumten Sicherheiten abgesichert. In einer Reihe von Urteilen hat der BGH diese Praxis zu Gunsten des Sicherheitengebers entschärft. So muss, wenn die Sicherung für ein Tilgungsdarlehen gegeben worden ist, bei einer Sicherungsgrundschuld und bei einer Bürgschaft der Sicherungsgeber ohne besonderen Hinweis nicht damit rechnen, dass er unbeschränkt für alle gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten des Schuldners haftet. Es bedarf hierfür eines besonderen Hinweises, der die Gewähr dafür bietet, dass sich der Sicherungsgeber der vollen Tragweite seiner Erklärung bewusst wird (BGH NJW 1996, 191 ff.). Dies gilt auch für die Bürgschaft für einen Kontokorrentkredit (BGH NJW 1995, 2553 ff.).

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Nähere Informationen, insbesondere zu den einzelnen Sicherheiten und mit Tipps und Mustervorlagen erhalten Sie in unserer Broschüre "Kreditsicherheiten"