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Der Konzernabschluss
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Nach § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB hat ein Mutterunternehmen, das eine
Kapitalgesellschaft ist, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht
aufzustellen, wenn Unternehmen unter ihrer einheitlichen Leitung stehen,
sofern es sich dabei um Beteiligungen im Sinne des § 271 HGB handelt,
nämlich um Beteiligungen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb
durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen.
Nach § 290 Abs. 2 HGB ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland stets
zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts
verpflichtet (Mutterunternehmen), wenn ihr bei einem Unternehmen
(Tochterunternehmen)
- die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht,
- das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-,
Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und sie
gleichzeitig Gesellschafter ist oder
- das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss auf Grund eines mit
diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder auf Grund
einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben.
Eine größenabhängige Befreiung sieht § 293 HGB vor. Danach ist ein
Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluss und einen
Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn
- am Abschlussstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden
Abschlussstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale
zutreffen:
a) Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der
Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären,
übersteigen insgesamt nach Abzug von in den Bilanzen auf der Aktivseite
ausgewiesenen Fehlbeträgen nicht 19.272.000 Euro.
b) Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die
in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, übersteigen in den zwölf
Monaten vor dem Abschlussstichtag insgesamt nicht 38.544.000 Euro.
c) Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den
Konzernabschluss einzubeziehen wären, haben in den zwölf Monaten vor dem
Abschlussstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer
beschäftigt;
oder
- am Abschlussstichtag eines von ihm aufzustellenden Konzernabschlusses
und am vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens zwei der drei
nachstehenden Merkmale zutreffen:
a) Die Bilanzsumme übersteigt nach Abzug eines auf der Aktivseite
ausgewiesenen Fehlbetrags nicht 16.060.000 Euro.
b) Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
übersteigen nicht 32.120.000 Euro.
c) Das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluss einbezogenen
Tochterunternehmen haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag im
Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt.
Einzubeziehen in den Konzernabschluss sind das Mutterunternehmen und alle
Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf den Sitz der Tochterunternehmen,
sofern die Einbeziehung nicht nach den §§ 295, 296 HGB unterbleibt (§ 294
Abs. 1 HGB). Die §§ 294 bis 296 HGB stecken daher den Konsolidierungskreis
der in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen ab. Es gilt das
Vollständigkeitsgebot und der Grundsatz des Weltabschlusses. Einzubeziehen
sind auch alle mittelbaren Tochtergesellschaften, also alle
Enkelgesellschaften.
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Im Konzernabschluss ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt
ein einziges Unternehmen wären (§ 297 Abs. 3 HGB). Der Konzernabschluss ist
auf den Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens aufzustellen
(§ 299 Abs. 1 HGB). Es gilt der Grundsatz der Vollkonsolidierung (§ 300 ff.
HGB). Danach ist in dem Konzernabschluss der Jahresabschluss des
Mutterunternehmens mit den Jahresabschlüssen der Tochterunternehmen
zusammenzufassen (§ 300 Abs. 1 Satz 1 HGB). An die Stelle der dem
Mutterunternehmen gehörenden Anteile an den einbezogenen Tochterunternehmen
treten die Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten,
Bilanzierungshilfen und Sonderposten der Tochterunternehmen, soweit sie nach
dem Recht des Mutterunternehmens bilanzierungsfähig sind und die Eigenart
des Konzernabschlusses keine Abweichungen bedingt oder in den folgenden
Vorschriften nichts anderes bestimmt ist (§ 300 Abs. 1 Satz 2 HGB). |
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