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Der Anhang zum Jahresabschluss für kleine Kapitalgesellschaften und GmbH &
Co. KGs
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Auch kleine Kapitalgesellschaften (und GmbH & Co. KGs in dieser Größenklasse)
haben ihren Jahresabschluss und den Anhang im elektronischen Bundesanzeiger
bis spätestens zum Ablauf des 12. Monats des dem Abschlussstichtag
nachfolgenden Geschäftsjahres zu veröffentlichen (§ 325 Abs. 1 HGB). Für
kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB gelten Erleichterungen.
Diese haben nur die Bilanz und den Anhang, nicht aber die G+V einzureichen
und im Anhang sind Angaben zur G+V nicht zu machen (§ 326 HGB). Für den
Anhang gelten weitere Erleichterungen nach § 287 HGB.
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Anzugeben sind von kleinen Kapitalgesellschaften im Anhang insbesondere:
- Angaben, die zu den einzelnen Posten der Bilanz vorgeschrieben sind
oder die im Anhang zu machen sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts
nicht in die Bilanz aufgenommen wurden (§ 284 Abs. 1 HGB),
- die auf die Posten der Bilanz und der G+V angewandten Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Ziffer 1 HGB),
- Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden nebst
Begründung und Angabe deren Einflusses auf die Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage (§ 284 Abs. 2 Ziffer 3 HGB),
- den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr
als fünf Jahren (§ 285 Satz 1 Ziffer 1 a HGB),
- der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder
ähnliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der
Sicherheiten (§ 285 Satz 1 Ziffer 1 b HGB),
- für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats,
eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung die gewährten Vorschüsse und
Kredite unter Angabe der Zinssätze, der wesentlichen Bedingungen, der ggf.
im Geschäftsjahr zurückgezahlten Beträge sowie die zugunsten dieser
Personen eingegangen Haftungsverhältnisse (§ 285 Ziffer 9c HGB),
- alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und eines Aufsichtsrats,
auch wenn sie im Geschäftsjahr oder später ausgeschieden sind, mit dem
Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen. Der
Vorsitzende des Aufsichtsrats, seine Stellvertreter und ein etwaiger
Vorsitzender des Geschäftsführungsorgans sind als solche zu bezeichnen (§
285 Ziffer 10 HGB),
- Name und Sitz anderer Unternehmen mit einer Beteiligung, von denen die
Kapitalgesellschaft oder eine für Rechnung der Kapitalgesellschaft
handelnde Person, mindestens
25 % der Anteile besitzt, nebst Angabe der Höhe des Anteils am Kapital,
das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser
Unternehmen, für das ein Jahresabschluss vorliegt (§ 285 Satz 1 Ziffer 11 HGB) - die
Darstellung kann unterbleiben, soweit sie für die Darstellung der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von untergeordneter Bedeutung sind, §
286 Abs. 3 Ziffer 1 HGB),
- Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt
haftender Gesellschafter die Kapitalgesellschaft ist (§ 285 Satz 1 Ziffer
11 a HGB, Hauptbeispiel, wenn die GmbH Komplementärin einer GmbH & Co. KG
ist),
- soweit es sich um den Anhang des Jahresabschlusses einer
Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Abs. 1 HGB handelt
(Hauptfall die GmbH & Co.. KG), Name und Sitz der Gesellschaften, die
persönlich haftende Gesellschafter sind, sowie deren gezeichnetes Kapital.
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