Suchen bei seefelder.de
Benutzerdefinierte Suche

Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
Aus der Praxis - für die Praxis

Home Inhaltsverzeichnis Lexikon Unternehmensbörse Über uns Impressum, Kontakt

Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
Broschüren und Mustervorlagen zur Unternehmensführung



Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Im Beet des Erfolges blüht die Verwegenheit.
asiatisches Sprichwort





Amtlicher Markt

Die Aktien in- und ausländischer Großunternehmen werden in der Regel im Amtlichen Markt gehandelt. Der Amtliche Markt ist ein organisierter Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG und gehört zu den EU-regulierten Märkten. Eine Notiz im Amtlichen Markt bedarf einer öffentlich-rechtlichen Zulassung. Maßgeblich für die Zulassung zum Amtlichen Markt sind die §§ 30 ff. Börsengesetz nebst Börsenzulassungsverordnung und jeweilige Börsenordnung. Der Zulassungsantrag des Emittenten muss gemeinsam mit mindestens einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Unternehmen, das nach § 53 Abs. 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des KWG tätig ist, gestellt werden. Die Zulassung zum Amtlichen Handel stellt die höchsten Zulassungsanforderungen an den Emittenten. Sie haben höhere Publizitätsanforderungen zu erfüllen, als in den anderen Marktsegmenten und auch die Anforderungen an den Zulassungsprospekt sind strenger. Ferner unterliegt der Emittent der strengen Pflicht zur Ad hoc-Publizität. Danach muss er unverzüglich eine neue Tatsache veröffentlichen, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten und nicht öffentlich bekannt ist, wenn sie wegen der Auswirkungen auf die Vermögens- und Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf des Emittenten geeignet ist, den Börsenkurs der Wertpapiere erheblich zu beeinflussen.

Kennzeichnend für den Amtlichen Markt sind die amtlichen Kurse durch die die amtliche Kursfeststellung unter Mitwirkung von Kursmaklern.

Für die Zulassung zum Amtlichen Markt ist u.a. ein Mindestalter der Gesellschaft nebst der Veröffentlchung von testierten Jahresabschlüssen von drei Jahren und ein Mindesteigenkapital von EUR 1,25 Mio erforderlich. erforderlich.

Die Rechtsgrundlagen für die Zulassung ergeben sich aus den §§ 30 ff. Börsengesetz, der Börsenzulassungsverordnung und der jeweiligen Börsenordnung.