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Das Recht der Finanzdienstleistung
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Finanzdienstleistungen sind genehmigungspflichtig. Rechtliche Grundlage sind
§ 32 KWG und § 34c GewO. Was Finanzdienstleistungen sind bestimmt ein
umfangreicher Katalog in § 1 Abs. 1 a KWG. Tätigkeiten, die der Finanzdienstleistung ähnlich sind,
sind nach §
34c GewO genehmigungsbedürftig. |
Nach § 32 Abs. 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen, wer im Inland gewerbsmäßig oder in
einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordert, Finanzdienstleistungen erbringen will. Der
Erlaubnisantrag muss enthalten:
- 1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen
Mittel;
- 2. die Angabe der Geschäftsleiter;
- 3. die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der
Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 KWG bezeichneten Personen
erforderlich sind;
- 4. die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts
erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1
bezeichneten Personen erforderlich sind;
- 5. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten
Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen
Kontrollverfahren des Instituts hervorgehen;
- 6. sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden: a)
die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen, b) die Höhe dieser
Beteiligungen, c) die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser
Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden
Gesellschafter erforderlichen Angaben, d) sofern diese Inhaber
Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei
Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlussprüfern,
sofern solche zu erstellen sind, und e) sofern diese Inhaber einem Konzern
angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse
aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei
Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlussprüfern,
sofern solche zu erstellen sind; (die Pflichten nach Buchstabe d und e
bestehen nicht für Finanzdienstleistungsinstitute).
- 7. die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem
Institut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen
hinweisen.
Nach § 34c Abs. 1 GewO bedarf der Erlaubnis, wer gewerbsmäßig u.a.
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den Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer
Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft, von
ausländischen
Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes
öffentlich
vertrieben werden dürfen, von sonstigen öffentlich angebotenen
Vermögensanlagen, die
für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder von öffentlich
angebotenen
Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine
Kapitalgesellschaft oder
Kommanditgesellschaft vermittelt, oder
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Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8
des Kreditwesengesetzes betreibt. Danach gelten nämlich nicht als
Finanzdienstleistungsunternehmen Unternehmen, die als
Finanzdienstleistungen für andere ausschließlich die Anlageberatung und
die Anlage- und Abschlussvermittlung zwischen Kunden und
a) inländischen Instituten,
b) Instituten oder Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums, die die Voraussetzungen nach § 53b Abs. 1
Satz 1 oder Abs. 7 KWG erfüllen,
c) Unternehmen, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53c KWG
gleichgestellt oder freigestellt sind, oder
d) Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und
ausländische Investmentgesellschaften betreiben, sofern sich diese
Finanzdienstleistungen auf Anteile an Investmentvermögen, die von einer
inländischen Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft
im Sinne der §§ 96 bis 111a des Investmentgesetzes ausgegeben werden, oder
auf ausländische Investmentanteile, die nach
dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, beschränken und
die Unternehmen nicht befugt sind, sich bei der Erbringung dieser
Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von
Kunden zu verschaffen, es sei denn, das Unternehmen beantragt und erhält
eine entsprechende Erlaubnis nach § 32 Abs. 1; Anteile an Sondervermögen
mit zusätzlichen Risiken
nach § 112 des Investmentgesetzes gelten nicht als Anteile an
Investmentvermögen im Sinne dieser Vorschrift;
Die Erlaubnis ist zu versagen (§ 34c GewO), wenn
- 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der
Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für
den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (die erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor
Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung,
Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder
einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist), oder
- 2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt (dies ist in der Regel
der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet
worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende
Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozeßordnung) eingetragen ist).
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