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Das Recht der Finanzdienstleistung - Definitionen
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Finanzdienstleistungen sind genehmigungspflichtig. Rechtliche Grundlage ist §
32 KWG. Danach sind folgende Finanzdienstleistungen genehmigungsbedürftig:
Finanzdienstleistungen sind
- Anlagevermittlung (§ 1 Abs. 1a, Satz 2 Nr. 1 KWG), nämlich die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung
von Finanzinstrumenten.
- Anlageberatung (§ 1 Abs. 1a, Satz 2 Nr. 1a KWG), nämlich die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter,
die
sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die
Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt
oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über
Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben
wird.
- Betrieb eines multilateralen Handelssystems (§ 1 Abs. 1a, Satz 2 Nr.
1b KWG): Ein multilaterales System ist ein System, das die Interessen einer
Vielzahl
von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems
und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu
einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt.
- Platzierungsgeschäft (§ 1 Abs. 1a, Satz 2 Nr. 1c KWG), nämlich das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung.
- Abschlussvermittlung (§ 1 Abs. 1a, Satz 2 Nr. 2 KWG), nämlich die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden
Namen für
fremde Rechnung.
- Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a, Satz 2 Nr. 3 KWG).
nämlich die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für
andere mit Entscheidungsspielraum.
- Eigenhandel (§ 1 Abs. 1a, Satz 2 Nr. 4 KWG). nämlich die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene
Rechnung als Dienstleistung für andere.
- Drittstaateneinlagenvermittlung (§ 1 Abs. 1a, Satz 2 Nr. 5 KWG),
nämlich die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb
des
Europäischen Wirtschaftsraums.
- Finanztransfergeschäft (§ 1 Abs. 1a, Satz 2 Nr. 6 KWG), nämlich
die Besorgung von Zahlungsaufträgen.
- Sortengeschäft (§ 1 Abs. 1a, Satz 2 Nr. 7 KWG), nämlich der
Handel mit Sorten.
- Kreditkartengeschäft (§ 1 Abs. 1a, Satz 2 Nr. 8 KWG), nämlich
die Ausgabe oder Verwaltung von Kreditkarten und Reiseschecks,
es sei denn, der Kartenemittent ist auch der Erbringer der dem
Zahlungsvorgang zugrunde liegenden Leistung.
- Factoring (§ 1 Abs. 1a, Satz 2 Nr. 9 KWG), nämlich der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen
mit oder ohne Rückgriff.
- Finanzierungsleasing (§ 1 Abs. 1a, Satz 2 Nr. 10 KWG), nämlich der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die
Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17
KWG. Objektgesellschaften in diesem Sinne sind Unternehmen, die als einzige
Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG das
Finanzierungsleasing betreiben, falls sie nur als
Leasing-Objektgesellschaft für ein einzelnes Leasingobjekt tätig werden,
keine eigenen geschäftspolitischen Entscheidungen treffen und von einem
Institut mit Sitz im Europäischen
Wirtschaftsraum verwaltet werden, das nach dem Recht des Herkunftsstaates
zum Betrieb des Finanzierungsleasing zugelassen ist.
- Eigengeschäft (§ 1 Abs. 1a, Satz 3 KWG): Als Finanzdienstleistung gilt auch eine Anschaffung oder Veräußerung von
Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die keine Dienstleistung für andere
im Sinne
des Satzes 1 Nr. 4 darstellt .
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Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 1
bis 3 und 17 KWG sowie im Sinne des § 2 Abs. 1 und 6 KWG sind abweichend von
§ 1a Abs. 3 KWG Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen
oder Rechnungseinheiten sowie Derivate (§ 1 Abs. 11 Satz 1 KWG). Wertpapiere
sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von
übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer
Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, insbesondere
- 1. Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen
Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie
Aktien vergleichbar sind, sowie Zertifikate, die Aktien vertreten,
- 2. Schuldtitel, insbesondere Genussscheine,
Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und Zertifikate,
die diese Schuldtitel vertreten,
- 3. sonstige Wertpapiere, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von
Wertpapieren nach den Nummern 1 und 2 berechtigen oder zu einer Barzahlung
führen, die in Abhängigkeit von Wertpapieren, von Währungen, Zinssätzen
oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird,
- 4. Anteile an Investmentvermögen, die von einer
Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft
ausgegeben werden (§ 1 Abs. 11 Satz 2 KWG).
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