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Freitag, 18.05.2012

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Das Recht der Finanzdienstleistung - Definitionen

Finanzdienstleistungen sind genehmigungspflichtig. Rechtliche Grundlage ist § 32 KWG. Danach sind folgende Finanzdienstleistungen genehmigungsbedürftig:

Finanzdienstleistungen sind

  • Anlagevermittlung (§ 1 Abs. 1a, Satz 2 Nr. 1 KWG), nämlich die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten.
  • Anlageberatung (§ 1 Abs. 1a, Satz 2 Nr. 1a KWG), nämlich die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über  Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird.
  • Betrieb eines multilateralen Handelssystems (§ 1 Abs. 1a, Satz 2 Nr. 1b KWG): Ein multilaterales System ist ein System, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt.
  • Platzierungsgeschäft (§ 1 Abs. 1a, Satz 2 Nr. 1c KWG), nämlich das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung.
  • Abschlussvermittlung (§ 1 Abs. 1a, Satz 2 Nr. 2 KWG), nämlich die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung.
  • Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a, Satz 2 Nr. 3 KWG). nämlich die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum.
  • Eigenhandel (§ 1 Abs. 1a, Satz 2 Nr. 4 KWG). nämlich die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere.
  • Drittstaateneinlagenvermittlung (§ 1 Abs. 1a, Satz 2 Nr. 5 KWG), nämlich die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums.
  • Finanztransfergeschäft (§ 1 Abs. 1a, Satz 2 Nr. 6 KWG), nämlich die Besorgung von Zahlungsaufträgen.
  • Sortengeschäft (§ 1 Abs. 1a, Satz 2 Nr. 7 KWG), nämlich der Handel mit Sorten.
  • Kreditkartengeschäft (§ 1 Abs. 1a, Satz 2 Nr. 8 KWG), nämlich die Ausgabe oder Verwaltung von Kreditkarten und Reiseschecks, es sei denn, der Kartenemittent ist auch der Erbringer der dem Zahlungsvorgang zugrunde liegenden Leistung.
  • Factoring (§ 1 Abs. 1a, Satz 2 Nr. 9 KWG), nämlich der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff.
  • Finanzierungsleasing (§ 1 Abs. 1a, Satz 2 Nr. 10 KWG), nämlich der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 KWG. Objektgesellschaften in diesem Sinne sind Unternehmen, die als einzige Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG das Finanzierungsleasing betreiben, falls sie nur als Leasing-Objektgesellschaft für ein einzelnes Leasingobjekt tätig werden, keine eigenen geschäftspolitischen Entscheidungen treffen und von einem Institut mit Sitz im Europäischen
    Wirtschaftsraum verwaltet werden, das nach dem Recht des Herkunftsstaates zum Betrieb des Finanzierungsleasing zugelassen ist.
  • Eigengeschäft (§ 1 Abs. 1a, Satz 3 KWG): Als Finanzdienstleistung gilt auch eine Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die keine Dienstleistung für andere im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 darstellt .


Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 3 und 17 KWG sowie im Sinne des § 2 Abs. 1 und 6 KWG sind abweichend von § 1a Abs. 3 KWG Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen
oder Rechnungseinheiten sowie Derivate (§ 1 Abs. 11 Satz 1 KWG). Wertpapiere sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, insbesondere
  • 1. Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Zertifikate, die Aktien vertreten,
  • 2. Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und Zertifikate, die diese Schuldtitel vertreten,
  • 3. sonstige Wertpapiere, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Wertpapieren nach den Nummern 1 und 2 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von Wertpapieren, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird,
  • 4. Anteile an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden (§ 1 Abs. 11 Satz 2 KWG).