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Das Widerspruchsrecht bewirkt, dass dem Arbeitnehmer nicht ein anderer
Arbeitgeber aufgedrängt werden kann, so dass er letztlich selbst
entscheiden kann, ob sein Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergeht
(wenn er dem Übergang nicht widerspricht) oder ob er bei seinem alten
Arbeitgeber bleiben möchte (wenn er dem Übergang widerspricht).
Soweit ein Arbeitnehmer infolge seines Widerspruchs mit seinem
Arbeitverhältnis bei dem Veräußerer des Betriebs oder Betriebsteils
verbleibt, riskiert er die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses aus
betriebsbedingten Gründen wegen Wegfalls seines Arbeitsplatzes. Denn sein
Arbeitsplatz ist infolge des Übergangs des Betriebs oder Teilbetriebs
nunmehr bei dem Erwerber, zu dem dieses Arbeitsverhältnis infolge des
Widerspruchs des Arbeitnehmers nicht übergegangen ist. Der widersprechende
Arbeitnehmer müsste daher gegen eine mögliche Kündigung geltend machen
können, dass er trotz seines Widerspruchs bei seinem bisherigen
Arbeitgeber auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt werden könnte.
Diese Möglichkeit wird nur selten der Fall sein.
zum Kündigungsverbot beim
Betriebsübergang .....
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