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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils im Sinne des § 613a BGB

Der Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils liegt vor, wenn ein anderer Rechtsträger eine funktionale wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität übernimmt. Dabei müssen bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit übergeht, sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dabei müssen bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden.



Dazu gehören namentlich, wie der EuGH in seiner Entscheidung vom 11.03.1997 weiter feststellte (a.a.O.).
  • die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes,
  • der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter,
  • der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs,
  • die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber,
  • der etwaige Übergang der Kundschaft sowie
  • der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und
  • die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit.

Diese Kriterien sind, wie weiter festgestellt wird, lediglich Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen nicht isoliert betrachtet werden.

Unter Verweis auf seine "Rygaad"-Entscheidung (NZA 1995, 1031) stellte der EuGH in seinem Urteil vom 11.03.1997 ferner fest, dass, soweit in bestimmten Branchen, in denen es im wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellt, eine solche Einheit ihre Identität über ihren Übergang hinaus bewahren kann, wenn der neue Unternehmensinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch eine nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Denn in diesem Fall erwirbt der neue Unternehmensinhaber eine organisierte Gesamtheit von Faktoren, die ihm die Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter des Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens auf Dauer erlaubt. (so auch BAG NZA 2003, 552, 556 m.w.Nw).

Zur Folge eines Betriebsübergangs ......