Dazu gehören namentlich, wie der EuGH in seiner Entscheidung vom 11.03.1997
weiter feststellte (a.a.O.).
- die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes,
- der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und
bewegliche Güter,
- der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs,
- die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber,
- der etwaige Übergang der Kundschaft sowie
- der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang
verrichteten Tätigkeiten und
- die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit.
Diese Kriterien sind, wie weiter festgestellt wird, lediglich Teilaspekte
der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen nicht isoliert betrachtet
werden.
Unter Verweis auf seine "Rygaad"-Entscheidung (NZA 1995, 1031) stellte der
EuGH in seinem Urteil vom 11.03.1997 ferner fest, dass, soweit in
bestimmten Branchen, in denen es im wesentlichen auf die menschliche
Arbeitskraft ankommt, eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine
gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche
Einheit darstellt, eine solche Einheit ihre Identität über ihren Übergang
hinaus bewahren kann, wenn der neue Unternehmensinhaber nicht nur die
betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch eine nach Zahl und
Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger
gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Denn in diesem Fall erwirbt
der neue Unternehmensinhaber eine organisierte Gesamtheit von Faktoren,
die ihm die Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter des Tätigkeiten
des übertragenden Unternehmens auf Dauer erlaubt. (so auch BAG NZA 2003,
552, 556 m.w.Nw).
Zur Folge eines Betriebsübergangs ...... |