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Freitag, 18.05.2012

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Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Bei ruhigem Wetter kann jeder leicht Steuermann sein.
asiatisches Sprichwort






Definition eines Betriebs oder Betriebsteils im Sinne des § 613a BGB

Wann ein Betrieb oder Betriebsteil vorliegt und welche Bereiche zu einem solchen Betrieb oder Betriebsteil gehören, ist oftmals schwer zu entscheiden. Grundlage hierfür ist zunächst die Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG. Die Richtlinie soll, wie der EuGH in der "Ayse Süzen"-Entscheidung vom 11.03.1997 (NZA 1997, 433 ff.) feststellte, die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleisten. Entscheidend für einen Übergang im Sinne der Richtlinie ist, ob die fragliche Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wiederaufgenommen wird.
Weiter definierte der EuGH in dieser Entscheidung den Betrieb als eine auf Dauer angelegte organisierte Gesamteinheit von Personen oder Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung.



In weiteren Entscheidungen konkretisierte das BAG diese Rechtsprechung:

  • Die Einheit darf nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Ihre Identität ergibt sich aus ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln, wobei diesen Merkmalen nach der Eigenart der ausgeübten Tätigkeit ein unterschiedliches Gewicht zukommt (BAG, NZA 1997, 1228, 1229).

  • In betriebsmittelarmen Branchen können bereits Arbeitnehmer, die durch ihre gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen (BAG 1999, 420, 421).

  • Betriebsteile sind nach der Rechtsprechung des BAG selbständige, abtrennbare Teileinheiten, die innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks einen Teilzweck erfüllen (BAG NZA 316, 318, m.w.Nw).

  • Ein Betrieb oder Betriebsteil im Sinne des § 613a BGB können sein die Grundstücksverwaltung eines fremdgenutzten Miethauses (BAG NZA 1999, 869 f.) oder die Verwaltung einer Bohrgesellschaft (BAG NZA 2003, 315 ff.).

Ferner ist Voraussetzung für die Anwendung des § 613a BGB, dass ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen neuen Rechtsträger "übergeht".

Lesen Sie weiter, wann ein Betrieb oder Betriebsteil übergeht ......