Dieser Besteuerung kann sich der
Gesellschafter nicht dadurch entziehen, dass den Sitz oder den Ort der
Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat verlegt. In
diesem Falle wird durch diese Maßnahme in steuerlicher Hinsicht eine
Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gesehen (§ 17 Abs. 5 Satz 1 EStG).
Dies gilt jedoch nicht in den Fällen der Sitzverlegung in einen anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 17 Abs. 5 Satz 2 EStG). In diesen
Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile in der
gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu
besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte (§ 17
Abs. 5 Satz 3 EStG). Doppelbesteuerungsabkommen sind bei unbeachtlich.
Damit werden die stillen Wertzuwächse von Anteilen an
Kapitalgesellschaften im Wege einer Wertzuwachsbesteuerung steuerlich
erfasst. Durch die Vorschriften des § 13 Abs. 6 und des § 6 AStG wird der
Antwendungsbereich des § 17 Abs. 5 EStG erweitert. |