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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
Aus der Praxis - für die Praxis

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Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
Broschüren und Mustervorlagen zur Unternehmensführung



Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Wer hohe Türme bauen will, muß lange beim Fundament verweilen.
Anton Bruckner





Die Wertzuwachsbesteuerung von Gesellschaften beim Wegzug ins Ausland
(§ 17 Abs. 5 EStG)

Ist eine natürliche Person mit mindestens 1% an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und erzielt dieser einen Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an dieser Kapitalgesellschaft, so hat er den Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern.

Dieser Besteuerung kann sich der Gesellschafter nicht dadurch entziehen, dass den Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat verlegt. In diesem Falle wird durch diese Maßnahme in steuerlicher Hinsicht eine Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gesehen (§ 17 Abs. 5 Satz 1 EStG). Dies gilt jedoch nicht in den Fällen der Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 17 Abs. 5 Satz 2 EStG). In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte (§ 17 Abs. 5 Satz 3 EStG). Doppelbesteuerungsabkommen sind bei unbeachtlich.

Damit werden die stillen Wertzuwächse von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Wege einer Wertzuwachsbesteuerung steuerlich erfasst. Durch die Vorschriften des § 13 Abs. 6 und des § 6 AStG wird der Antwendungsbereich des § 17 Abs. 5 EStG erweitert.