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Umsatzsteuerliche Behandlung von Geschäften durch Schweizer Unternehmen mit dem Gemeinschaftsgebiet
Die Schweiz ist umsatzsteuerrechtlich aus der Sicht eines EU-Staates ein so genanntes Drittlandsgebiet. Liefert ein Schweizer Unternehmen
in das Gemeinschaftsgebiet, beispielsweise nach Deutschland, so liegt aus der Sicht des schweizer Umsatzsteuergesetzes eine
steuerfreie Ausfuhr vor. Diese Ausfuhrlieferung stellt jedoch aus der Sicht des deutschen Umsatzsteuergesetzes eine Einfuhr dar. Für die Einfuhr
aus einem Drittlandsgebiet ist nicht entscheidend, ob derjenige, der die Ware einführt, Unternehmer oder Privatperson ist. Die Einfuhr von Gegenständen
aus dem Drittlandsgebiet unterliegt der deutschen Einfuhrumsatzsteuer und wird von den Zollbehörden bei der Grenzabfertigung erhoben. Deshalb ist
die Lieferung aus Sicht des Ausfuhrlieferers im Ausfuhrland von der Umsatzsteuer befreit. Das Unternehmen, das die Ware einführt, kann die entrichtete
Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG), wenn der Unternehmer im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über den
eingeführten Gegenstand besitzt (R 199 Abs. 4 UStR). In der Regel wird die Lieferung durch einen Beauftragten, nämlich einen Spediteur, durchgeführt.
So bestimmt § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG, dass die Lieferung dort ausgeführt gilt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag
an einen Dritten beginnt, wenn der Gegenstand der Lieferung durch einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet wird.
Ist allerdings vereinbart, dass der Lieferant die Lieferung verzollt und versteuert, so schuldet der Lieferant die Einfuhrumsatzsteuer, denn der Ort der
Lieferung verlagert sich dann ins Inland, weil die Verfügungsmacht an der Ware erst im Inland verschafft wird (§ 3 Abs. 8 UStG). In einem solchen Falle
kann der Empfänger nicht die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, da die Ware nicht für sein Unternehmen eingeführt wurde. Es wurde ja auch
gar nicht mit der Einfuhrumsatzsteuer belastet. Besteht der Vorsteuerabzug benötigt der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer den zollamtlichen Beleg (R 199 Abs. 7 UStR).
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Liefert das deutsche Unternehmen Gegenstände von Deutschland in die Schweiz, so liegt eine so genannte Ausfuhrlieferung vor, die steuerfrei ist (§ 4 Nr. 1a UStG i.V. mit
§ 6 UStG). Die Umsatzsteuer wird in der Schweiz erhoben, weil es sich dort um eine steuerbare Einfuhr handelt.
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Unternehmensgründung in
der Schweiz aus der Sicht deutscher Unternehmer |
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