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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
Broschüren und Mustervorlagen zur Unternehmensführung






Wir gründen für Sie ein Unternehmen in der Schweiz!


Die Schweizer Aktiengesellschaft

Vorrangig werden Unternehmen in der Schweiz in der Rechtsform der Aktiengesellschaft gegründet. Die Rechtsgrundlagen zum Schweizer Aktienrecht ergeben sich aus dem Obligationenrecht. Ein eigenes Aktiengesetz besteht nicht. Die Gründung einer Aktiengesellschaft ist notariell beurkundungsbedürftig. Anders als früher ist seit 2008 die Gründung einer Ein-Personen-Ag zulässig. Das Mindestkapital beträgt 100.000 CHF. Bei Gründung sind 20% des Kapitals, mindestens aber 50.000 CHF bar eiinzuzahlen oder in Form von Sachvermögen einzubringen. Bei Sachgründungen ist zur Sicherstellung der Werthaltigkeit der Sacheinlagen ein Gründungsbericht erforderlich.
Wir gründen für Sie ein Unternehmen in der Schweiz!


Oberstes Organ der Schweizer Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung, also die Versammlung der Aktionäre. Grundsätzlich wird die Generalversammlung durch den Verwaltungsrat einberufen. Die Generalversammlung entscheidet über Statutenänderungen, über Kapitalerhöhungen, über die Verwendung des Gewinns und über die Wahl und Abberufung von Verwaltungsrat und Revisionsstelle.
Das geschäftsführende Organ des Schweizer Aktiengesellschaft ist der Verwaltungsrat. Aufgabe des Verwaltungsrats ist die Oberleitung der Gesellschaft, die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen, die Direktoren genannt werden. Der Verwaltungsrat übt die Kontrolle über die Direktoren aus. Im Gegensatz zu früher ist es seit 2008 nicht mehr notwendig, dass sich der Verwaltungsrat aus Personen zusammensetzt, die in der Schweiz wohnen. Jedoch muss die Schweizer Aktiengesellschaft durch eine Person vertreten werden, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Dabei kann es sich um ein Mitglied des Verwaltungsrats oder um einen Direktor handeln.
Weiteres Organ der Schweizer Aktiengesellschaft ist die Revisionsstelle. Diese prüft die Jahresrechnung und berichtet der Generalversammlung. In folgenden Fällen ist eine Abschlussprüfung notwendig:
  • Die Gesellschaft ist an der Börse notiert
  • In zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren werden zwei der nachstehenden Größen erreicht:
    a) Die Bilanzsumme überschreitet 10 Mio CHF b) Die Umsatzerlöse überschreiten 20 Mio CHF c) Die Gesellschaft hat mehr als 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

Näheres erfahren Sie in unserer Broschüre:
Unternehmensgründung in der Schweiz aus der Sicht deutscher Unternehmer

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