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Handelt es sich bei einer Offshore-Gesellschaft um eine
Briefkastengesellschaft, wird diese vom deutschen Finanzamt steuerlich nicht
anerkannt. Eine Vermutung, dass es sich um eine Briefkastengesellschaft handelt
besteht aus Sicht der Finanzbehörden dann, wenn Sitz der Offshore-Gesellschaft
in einem Niedrigsteuerland ist. Die Vermutung wird bestärkt, wenn plausible
Gründe für den Sitz einer Offshore-Gesellschaft in einem Niedrigsteuerland nicht
vorliegen, Personal und Ausstattung vor Ort fehlen und insbesondere die
Geschäfte vom Inland aus gemacht werden. |