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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Mustersammlungen für Verträge zum Unternehmensrecht,
Broschüren und Mustervorlagen zur Unternehmensführung



Interpretation von Sprüchen für die Unternehmensführung

Auch Rom wurde nicht an einem Tag gebaut.
Deutsches Sprichwort





Deutsches Außensteuerrecht für Unternehmen

Grundsätzlich gilt gemäß den §§ 7-14 AStG für Unternehmen, die an ausländischen Unternehmen beteiligt sind, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn
  • dieser einen beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt, insbesondere durch eine Mehrheitsbeteiligung,
  • die ausländische Gesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und
  • die Auslandsgesellschaft in einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, was der Fall ist, wenn die Ertragssteuerbelastung weniger als 25% beträgt.


Aktive Einkünfte liegen grundsätzlich in folgenden Fällen vor, wobei in den genannten Bestimmungen des AStG nähere Details geregelt sind:
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AStG),
  • Einkünfte aus Produktions- oder Industrietätigkeiten (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 AStG),
  • Einkünfte aus Bank- und Versicherungsgeschäften; Ausnahme: ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb wird nicht unterhalten oder überwiegendes Betreiben der Geschäfte mit Inlandsbeteiligtem oder diesem nahe stehender Person (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG),
  • Einkünfte aus Handelstätigkeiten; Ausnahme: Lieferung von Inlandsbeteiligtem oder diesem nahe stehender Person aus dem Inland an die Gesellschaft oder Lieferung der Gesellschaft aus dem Ausland an Inlandsbeteiligten oder diesem nahe stehender Person - jedoch Gegenausnahmen möglich (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 AStG),
  • Einkünfte aus Dienstleistungen; Ausnahme: die Gesellschaft bedient sich eines Inlandsbeteiligten oder einer diesem nahe stehender Person oder die Gesellschaft erbringt Dienstleistungen zugunsten eines Inlandsbeteiligten oder einer diesem nahe stehenden Person  - jedoch Gegenausnahmen bei der zweiten Alternative möglich (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG),
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Ausnahme insbesondere: Überlassung der Nutzung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen - jedoch Gegenausnahmen möglich  (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 AStG),
  • Einkünfte aus der Aufnahme bzw. Vergabe von Kapital (§ 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG),
  • Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften (§ 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG),
  • Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 AStG).