|
Deutsches Außensteuerrecht für Unternehmen
|
Grundsätzlich gilt gemäß den §§ 7-14 AStG für Unternehmen, die an ausländischen
Unternehmen beteiligt sind, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner
stattfindet, wenn
- dieser einen beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt,
insbesondere durch eine Mehrheitsbeteiligung,
- die ausländische Gesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und
- die Auslandsgesellschaft in einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, was
der Fall ist, wenn die Ertragssteuerbelastung weniger als 25% beträgt.
|
Aktive Einkünfte liegen grundsätzlich in folgenden Fällen
vor, wobei in den genannten Bestimmungen des AStG nähere Details geregelt
sind:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AStG),
- Einkünfte aus Produktions- oder Industrietätigkeiten (§ 8 Abs. 1 Nr. 2
AStG),
- Einkünfte aus Bank- und Versicherungsgeschäften; Ausnahme: ein
kaufmännischer Geschäftsbetrieb wird nicht unterhalten oder überwiegendes
Betreiben der Geschäfte mit Inlandsbeteiligtem oder diesem nahe stehender
Person (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG),
- Einkünfte aus Handelstätigkeiten; Ausnahme: Lieferung von
Inlandsbeteiligtem oder diesem nahe stehender Person aus dem Inland an die
Gesellschaft oder Lieferung der Gesellschaft aus dem Ausland an
Inlandsbeteiligten oder diesem nahe stehender Person - jedoch
Gegenausnahmen möglich (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 AStG),
- Einkünfte aus Dienstleistungen; Ausnahme: die Gesellschaft bedient
sich eines Inlandsbeteiligten oder einer diesem nahe stehender Person oder
die Gesellschaft erbringt Dienstleistungen zugunsten eines
Inlandsbeteiligten oder einer diesem nahe stehenden Person - jedoch
Gegenausnahmen bei der zweiten Alternative möglich (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG),
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Ausnahme insbesondere:
Überlassung der Nutzung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren,
Erfahrungen und Kenntnissen - jedoch Gegenausnahmen möglich (§ 8
Abs. 1 Nr. 6 AStG),
- Einkünfte aus der Aufnahme bzw. Vergabe von Kapital (§ 8 Abs. 1 Nr. 7
AStG),
- Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften (§ 8 Abs.
1 Nr. 8 AStG),
- Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen
Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres
Kapitals (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 AStG).
|
|
|