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Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht für
kleine und mittlere Unternehmen
Arbeitsrecht-Recht
- Scheinselbständigkeit
Recht, das jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Vielfach werden Mitarbeiter als Werkunternehmer oder Selbständige
eingestellt und oftmals als "freie Mitarbeiter" benannt. Ein solches
Vertragsverhältnis bewegt sich dann meist in der Grauzone zwischen
Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis bzw. Werkvertrag, also an der Grenze
der unselbständigen zur selbständigen Arbeit. Ob eine selbständige Tätigkeit
oder ein unselbständiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist nach den
tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach der Wortwahl im Vertrag zu
beurteilen. Über die rechtliche Einordnung der Vertragsbeziehung entscheiden
im wesentlichen die Antworten auf zwei Fragen, nämlich:
- In welchem Maße besteht eine Weisungsgebundenheit des
Auftraggebers?
- Wie stark ist die Eingliederung des Mitarbeiters in die Organisation
des Auftraggebers?
Für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit, also eines freien
Mitarbeiterverhältnisses spricht:
- Der Auftragnehmer hat das Recht, Aufträge abzulehnen.
- Er kann sich zur Leistung seiner Aufgaben Mitarbeiter bedienen,
braucht also die Tätigkeiten nicht in persona erfüllen.
- Er hat das Recht, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.
- Er kann sich seine Arbeitszeit frei einteilen.
- Er unterliegt keinem Wettbewerbsverbot.
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Für die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit, also eines
Arbeitsvertrages, spricht:
- Dem Auftragnehmer wird Urlaub gewährt und hat diesen mit dem
Auftraggeber abzustimmen.
- Er erhält Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfalle.
- Ihm wird Weihnachtsgeld bezahlt.
- Er ist in einen Dienstplan eingeteilt.
Wird eine Tätigkeit als freies Mitarbeiterverhältnis durchgeführt, obwohl
es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, drohen dem Arbeitgeber erhebliche
und mehrjährige Nachzahlungen zur Sozialversicherung, die einen
sechsstelligen Euro-Betrag ausmachen kann. Daraus ersieht man, wie sorgfältig ein
Unternehmen mit der Frage umgehen soll, wenn es sich entscheidet, eine
Person als freier Mitarbeiter zu beschäftigen. In Zweifelsfällen empfiehlt
es sich, unter Vorlage des beabsichtigten Vertrages an die Clearing-Stelle
für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Anfrage zu erheben (§ 7a SGB IV). |
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