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Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht für kleine und mittlere Unternehmen

Arbeitsrecht-Recht - Scheinselbständigkeit

Recht, das jeder Unternehmensführer kennen sollte !

Vielfach werden Mitarbeiter als Werkunternehmer oder Selbständige eingestellt und oftmals als "freie Mitarbeiter" benannt. Ein solches Vertragsverhältnis bewegt sich dann meist in der Grauzone zwischen Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis bzw. Werkvertrag, also an der Grenze der unselbständigen zur selbständigen Arbeit. Ob eine selbständige Tätigkeit oder ein unselbständiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach der Wortwahl im Vertrag zu beurteilen. Über die rechtliche Einordnung der Vertragsbeziehung entscheiden im wesentlichen die Antworten auf zwei Fragen, nämlich:
  •  In welchem Maße besteht eine Weisungsgebundenheit des Auftraggebers?
  • Wie stark ist die Eingliederung des Mitarbeiters in die Organisation des Auftraggebers?

Für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit, also eines freien Mitarbeiterverhältnisses spricht:

  • Der Auftragnehmer hat das Recht, Aufträge abzulehnen.
  • Er kann sich zur Leistung seiner Aufgaben Mitarbeiter bedienen, braucht also die Tätigkeiten nicht in persona erfüllen.
  • Er hat das Recht, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.
  • Er kann sich seine Arbeitszeit frei einteilen.
  • Er unterliegt keinem Wettbewerbsverbot.

Für die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit, also eines Arbeitsvertrages, spricht:

Wird eine Tätigkeit als freies Mitarbeiterverhältnis durchgeführt, obwohl es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, drohen dem Arbeitgeber erhebliche und mehrjährige Nachzahlungen zur Sozialversicherung, die einen sechsstelligen Euro-Betrag ausmachen kann. Daraus ersieht man, wie sorgfältig ein Unternehmen mit der Frage umgehen soll, wenn es sich entscheidet, eine Person als freier Mitarbeiter zu beschäftigen. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, unter Vorlage des beabsichtigten Vertrages an die Clearing-Stelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Anfrage zu erheben (§ 7a SGB IV).