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Sonntag, 01.08.2010
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Rechtsprechung des BGH

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Die Kündigungserklärung für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen

Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit ihrem Zugang wirksam wird (§ 130 BGB). Nach § 623 BGB bedürfen die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen, so dass eine Kündigungserklärung durch Mail unwirksam ist. Das Schriftformerfordernis betrifft alle Kündigungen, egal ob sie vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ausgesprochen wurde und egal, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung handelt. Eine formunwirksame Kündigung muss nachgeholt werden. Fristen sind dann erst im Hinblick auf die formwirksam nachgeholte Kündigung maßgebend, so dass erst ab diesem Zeitpunkt die Kündigungsfristen zu berechnen sind und im Hinblick auf eine außerordentliche Kündigung diese nachgeholte Kündigung darüber entscheidet, ob die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten wurde.  


Eine Begründung für die Kündigung ist zu seiner Wirksamkeit nicht notwendig. Dies gilt nicht, wenn im Arbeitsvertrag, in Betriebsvereinbarungen oder in Tarifverträgen was anderes vereinbart ist. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung muss der Kündigende dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen (§ 626 Abs. 2 Satz 3 BGB). Im Falle einer ordentlichen Kündigung bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers ihm die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG). 

Die Kündigung kann durch einen bevollmächtigten Vertreter erfolgen. Legt dieser nicht eine schriftliche Vollmacht oder eine Vollmacht in beglaubigter Kopie vor und weist der Gekündigte aus diesem Grunde die Kündigung unverzüglich zurück, so ist diese nach § 174 Satz 1 BGB unwirksam.