Ihr könnt predigen, über was ihr wollt, aber predigt niemals über vierzig Minuten. Martin Luther |
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Die Kündigungserklärung für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen
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Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses handelt es sich um eine
einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit ihrem Zugang wirksam
wird (§ 130 BGB). Nach § 623 BGB bedürfen die Beendigung von
Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen, so
dass eine Kündigungserklärung durch Mail unwirksam ist. Das
Schriftformerfordernis betrifft alle Kündigungen, egal ob sie vom
Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ausgesprochen wurde und egal, ob es sich um
eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung handelt. Eine
formunwirksame Kündigung muss nachgeholt werden. Fristen sind dann erst im
Hinblick auf die formwirksam nachgeholte Kündigung maßgebend, so dass erst
ab diesem Zeitpunkt die Kündigungsfristen zu berechnen sind und im Hinblick
auf eine außerordentliche Kündigung diese nachgeholte Kündigung darüber
entscheidet, ob die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten wurde. |
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Eine Begründung für die Kündigung ist zu seiner Wirksamkeit nicht notwendig.
Dies gilt nicht, wenn im Arbeitsvertrag, in Betriebsvereinbarungen oder in
Tarifverträgen was anderes vereinbart ist. Im Falle einer außerordentlichen
Kündigung muss der Kündigende dem anderen Teil auf Verlangen den
Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen (§ 626 Abs. 2 Satz 3
BGB). Im Falle einer ordentlichen Kündigung bei Anwendbarkeit des
Kündigungsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers
ihm die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt
haben (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG).
Die Kündigung kann durch einen bevollmächtigten Vertreter erfolgen. Legt
dieser nicht eine schriftliche Vollmacht oder eine Vollmacht in beglaubigter
Kopie vor und weist der Gekündigte aus diesem Grunde die Kündigung
unverzüglich zurück, so ist diese nach § 174 Satz 1 BGB unwirksam. |
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