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Die Beschäftigung in der Gleitzone
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Der Begriff der Beschäftigung in der Gleitzone ist ein Begriff aus dem
Sozialversicherungsrecht und nicht aus dem Arbeitsrecht. Arbeitsrechtlich
spielt es keine Rolle, wie viel und zu welchem Maximalentgelt ein
Arbeitnehmer beschäftigt wird. Ein Arbeitsverhältnis in der Gleitzone wird
zusammen mit der geringfügigen Beschäftigung auch
als Minijob bezeichnet. Ein Arbeitsverhältnis in der Gleitzone liegt vor,
wenn der Monatsverdienst mehr als 400 Euro bis maximal 800 Euro beträgt (§
20 Abs. 2 SGB IV).
Kennzeichnend für Minijobs ist, dass bei der geringfügigen Beschäftigung
keine Sozialversicherungsbeiträge und bei der Beschäftigung in der Gleitzone
verringerte Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen sind. Um zu vermeiden,
dass ein Beschäftigter mit einem Monatsverdienst von EUR 400,00 keine
Sozialversicherungsbeiträge und bei einem Verdienst von EUR 400,01 sofort
die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen müsste, wurde für einen
Monatsverdienst von EUR 400,01 bis EUR 800 eine Gleitzone geschaffen. Diese
Gleitzone bewirkt, dass bei einem Monatsverdienst nahe EUR 400,00 nur sehr
geringe Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen sind, die bei höheren
Monatsverdiensten ansteigen bis sie bei einem Monatsverdienst von EUR 800,00
den vollen Betrag erreichen. Das Arbeitsrecht
unterscheidet nicht nach danach, ob eine Vollzeitbeschäftigung oder ob nur
ein Minijob vorliegt. So haben Beschäftigte im Minijob die gleichen
arbeitsrechtlichen Pflichten und Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Dies
bedeutet beispielsweise, dass die Befristung von Arbeitsverhältnissen
in der Gleitzone den gleichen Voraussetzungen unterliegen wie die
Befristung von Vollzeitbeschäftigten. Ferner haben sie in gleicher Weise
Urlaubsansprüche und Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Auch können sich die Beschäftigten in der Gleitzone auf den
Gleichbehandlungsgrundsatz und auch auf den Kündigungsschutz berufen.
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Die Besonderheiten der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge in der
Gleitzone setzt bei der Beitragsbemessung an. Grundsätzlich wird der
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge das Arbeitsentgelt zugrunde
gelegt (§§ 342 SGB III, 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, 162 Nr. 1 SGB VI, 57 Abs. 1
SGB XI). Bei Arbeitsentgelten innerhalb der Gleitzone berechnet sich die
Beitragsbemessung nach hiervon abweichenden Regeln (§§ 344 Abs. 4 SGB III,
226 Abs. 4 SGB V, 163 Abs. 10 SGB VI), und zwar wie folgt: Faktor gemäß
Veröffentlichung im Bundesanzeiger (seit Januar 2008: 0,7732)
x 400 + (2 - Faktor)
x (Arbeitsentgelt - 400)
Die Berechnung kann in der Regel über einen Gleitzonenrechner auf den
Internetseiten der Krankenkassen erfolgen.
Vom Arbeitgeber werden die die Beiträge zur Krankenversicherung,
Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung in Höhe
der Hälfte des Betrags getragen, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf
das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt angewandt wird; im
Übrigen vom Versicherten (§ 249 Abs. 4 SGB V, 346 Abs. 1a SGB III, 168 Abs.
1 Nr. 1 d SGB VI).
In der Rentenversicherung kann der Arbeitnehmer auf die Anwendung der
Gleitzone durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichten. |
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