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Die Beschäftigung in der Gleitzone

Der Begriff der Beschäftigung in der Gleitzone ist ein Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht und nicht aus dem Arbeitsrecht. Arbeitsrechtlich spielt es keine Rolle, wie viel und zu welchem Maximalentgelt ein Arbeitnehmer beschäftigt wird. Ein Arbeitsverhältnis in der Gleitzone wird zusammen mit der geringfügigen Beschäftigung auch als Minijob bezeichnet. Ein Arbeitsverhältnis in der Gleitzone liegt vor, wenn der Monatsverdienst mehr als 400 Euro bis maximal 800 Euro beträgt (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Kennzeichnend für Minijobs ist, dass bei der geringfügigen Beschäftigung keine Sozialversicherungsbeiträge und bei der Beschäftigung in der Gleitzone verringerte Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen sind. Um zu vermeiden, dass ein Beschäftigter mit einem Monatsverdienst von EUR 400,00 keine Sozialversicherungsbeiträge und bei einem Verdienst von EUR 400,01 sofort die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen müsste, wurde für einen Monatsverdienst von EUR 400,01 bis EUR 800 eine Gleitzone geschaffen. Diese Gleitzone bewirkt, dass bei einem Monatsverdienst nahe EUR 400,00 nur sehr geringe Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen sind, die bei höheren Monatsverdiensten ansteigen bis sie bei einem Monatsverdienst von EUR 800,00 den vollen Betrag erreichen.

Das Arbeitsrecht unterscheidet nicht nach danach, ob eine Vollzeitbeschäftigung oder ob nur ein Minijob vorliegt. So haben Beschäftigte im Minijob die gleichen arbeitsrechtlichen Pflichten und Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Dies bedeutet beispielsweise, dass die Befristung von Arbeitsverhältnissen in der Gleitzone den gleichen Voraussetzungen unterliegen wie die Befristung von Vollzeitbeschäftigten. Ferner haben sie in gleicher Weise Urlaubsansprüche und Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Auch können sich die Beschäftigten in der Gleitzone auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und auch auf den Kündigungsschutz berufen.

Die Besonderheiten der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge in der Gleitzone setzt bei der Beitragsbemessung an. Grundsätzlich wird der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt (§§ 342 SGB III, 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, 162 Nr. 1 SGB VI, 57 Abs. 1 SGB XI). Bei Arbeitsentgelten innerhalb der Gleitzone berechnet sich die Beitragsbemessung nach hiervon abweichenden Regeln (§§ 344 Abs. 4 SGB III, 226 Abs. 4 SGB V, 163 Abs. 10 SGB VI), und zwar wie folgt:

Faktor gemäß Veröffentlichung im Bundesanzeiger (seit Januar 2008: 0,7732)
x 400 + (2 - Faktor)
x (Arbeitsentgelt - 400)

Die Berechnung kann in der Regel über einen Gleitzonenrechner auf den Internetseiten der Krankenkassen erfolgen.

Vom Arbeitgeber werden die die Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung in Höhe der Hälfte des Betrags getragen, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt angewandt wird; im Übrigen vom Versicherten (§ 249 Abs. 4 SGB V, 346 Abs. 1a SGB III, 168 Abs. 1 Nr. 1 d SGB VI).

In der Rentenversicherung kann der Arbeitnehmer auf die Anwendung der Gleitzone durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichten.