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Die geringfügige Beschäftigung im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
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Der Begriff der "geringfügigen Beschäftigung" ist ein Begriff aus dem
Sozialversicherungsrecht und nicht aus dem Arbeitsrecht. Arbeitsrechtlich
spielt es also keine Rolle, wie viel und zu welchem Maximalentgelt ein
Arbeitnehmer beschäftigt wird. Eine "geringfügige Beschäftigung" wird auch
als Minijob bezeichnet. Allerdings wird unter dem Begriff des Minijobs auch
ein Arbeitsverhältnis in der Gleitzone verstanden, das bei einem
Monatsverdienst von mehr als 400 Euro bis maximal 800 Euro vorliegt.
Kennzeichnend für Minijobs ist, dass bei der geringfügigen Beschäftigung
keine Sozialversicherungsbeiträge und bei der Beschäftigung in der Gleitzone
verringerte Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen sind. Das Arbeitsrecht
unterscheidet nicht nach geringfügiger und nicht geringfügiger
Beschäftigung. So haben geringfügig Beschäftigte die gleichen
arbeitsrechtlichen Pflichten und Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Dies
bedeutet beispielsweise, dass die Befristung von Arbeitsverhältnissen
geringfügig Beschäftigter den gleichen Voraussetzungen unterliegen wie die
Befristung von Vollzeitbeschäftigten. Ferner haben sie in gleicher Weise
Urlaubsansprüche und Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Auch können sich die geringfügig Beschäftigten auf den
Gleichbehandlungsgrundsatz und auch auf den Kündigungsschutz berufen.
Nach § 8 Abs. 1 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung insbesondere
vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat
400 Euro nicht übersteigt. Bei der geringfügigen Beschäftigung handelt es
sich um eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des
Teilzeit- und Befristungsesetz (§ 2 Abs. 2 TzBfG). |
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Grundsätzlich gilt bei jeder abhängigen Beschäftigung, dass diese in der
Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und in der
Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig und damit beitragspflichtig
sind (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB
III, § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI). Jedoch gibt es zahlreiche Tatbestände, die
zur Versicherungsfreiheit führen. Eine solche Ausnahme gilt für die
geringfügige Beschäftigung, die in diesen Versicherungsarten
versicherungsfrei ist (§ 7 SGB V, § 5 Abs. 2 SGB VI, § 27 Abs. 2 SGB
III). Beiträge sind also keine zu entrichten. Für die Krankenversicherung
ist jedoch die Bestimmung des § 249b SGB V zu beachten, die eintritt, falls
es sich bei der geringfügig beschäftigten Personen um einen "Versicherten"
handelt, der in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht
versicherungspflichtig ist, z.B. als mitversichertes Familienmitglied oder
als Student. In diesem Falle hat der Arbeitgeber für den Versicherten
Krankenversicherungsbeiträge von 13 % des Arbeitsentgelts zu zahlen. Im
Hinblick auf die Rentenversicherung kann der geringfügig Beschäftigte durch
Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten
(% 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Diese Verzichtserklärung beseitigt die
Versicherungsfreiheit der geringfügigen Beschäftigung, so dass aus diesem
Arbeitsverhältnis Rentenversicherungsbeiträge abzuführen sind. Im Hinblick
auf die Lohnsteuer unterliegt der geringfügig Beschäftigte der Lohnsteuer
nach den allgemeinen Vorschriften. Jedoch kann der Arbeitgeber auf die
Vorlage der Lohnsteuerkarte verzichten. In diesem Falle hat er jedoch eine
pauschale Lohnsteuer zu entrichten, die unterschiedlich hoch ist, je
nachdem, ob das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig ist
oder nicht. |
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