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Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG werden in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind,
Betriebsräte gewählt. Das Betriebsverfassungsgesetz definiert jedoch nicht
den Begriff des Betriebs. Es gibt nach dem Betriebsverfassungsgesetz auch
Betriebsteile. Nach § 4 Abs. 1 BetrVG gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1
BetrVG erfüllen und 1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder 2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
Nach § 4 Abs. 2 BetrVG können Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht,
mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb
teilzunehmen. Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Die
Definition eines Betriebs und Betriebsteils wurde durch Rechtsprechung und
Literatur erarbeitet. Danach wird unter einem Betrieb nach dem
Betriebsverfassungsrecht die organisatorische Einheit verstanden, innerhalb
derer die Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von
sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke
fortgesetzt verfolgt, die sich nicht mit der Befriedigung des Eigenbedarfs
erschöpfen (BAG DB 91, 500; DB 92, 231; NZA 2000,1350). Dabei kommt es in
erster Linie auf die Einheit der Organisation, weniger auf die
Einheitlichkeit der arbeitstechnischen Zweckbestimmung an (BAG DB 91, 500).
Entscheidend ist insbesondere, wo der Kern der Arbeitgeberfunktionen im
Bereich der personellen und sozialen Mitbestimmung ausgeübt wird (BAG 83,
1498). Ein selbständiger Betrieb liegt daher immer dann vor, wenn die
menschliche Arbeitskraft durch einen einheitlichen Leitungsapparat gesteuert
wird (BAG DB 92, 231; NZA 97, 1245). |