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Freitag, 18.05.2012

Wirtschaftsverlag für Unternehmensführung
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Der Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG werden in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt. Das Betriebsverfassungsgesetz definiert jedoch nicht den Begriff des Betriebs. Es gibt nach dem Betriebsverfassungsgesetz auch Betriebsteile. Nach § 4 Abs. 1 BetrVG gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllen und 1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder 2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. Nach § 4 Abs. 2 BetrVG können Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen. Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen.

Die Definition eines Betriebs und Betriebsteils wurde durch Rechtsprechung und Literatur erarbeitet. Danach wird unter einem Betrieb nach dem Betriebsverfassungsrecht die organisatorische Einheit verstanden, innerhalb derer die Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht mit der Befriedigung des Eigenbedarfs erschöpfen (BAG DB 91, 500; DB 92, 231; NZA 2000,1350). Dabei kommt es in erster Linie auf die Einheit der Organisation, weniger auf die Einheitlichkeit der arbeitstechnischen Zweckbestimmung an (BAG DB 91, 500). Entscheidend ist insbesondere, wo der Kern der Arbeitgeberfunktionen im Bereich der personellen und sozialen Mitbestimmung ausgeübt wird (BAG 83, 1498). Ein selbständiger Betrieb liegt daher immer dann vor, wenn die menschliche Arbeitskraft durch einen einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird (BAG DB 92, 231; NZA 97, 1245).



Nach § 3 BetrVG besteht die Möglichkeit, durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung andere betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten zu schaffen, die gemäß § 3 Abs. 5 BetrVG als Betriebe gelten (siehe NZA 07, 124). So ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats anstelle von mehreren Betriebsräten zuzüglich einem Gesamtbetriebsrat sowie die Zusammenfassung mehrerer Betriebe zulässig.