|
Die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit: Hier zur Nachtarbeit
|
|
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) enthält Regelungen zur Nachtarbeit. Die
Regelungen sind genereller Natur, also nicht auf bestimmte Wirtschaftszweige
oder Personen gerichtet. Damit gelten die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes
zur Nachtarbeit für alle Betriebe und für Männer und Frauen. Nach § 6
Abs. 1 ArbZG ist die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer nach den
gesicherten
arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung
der Arbeit festzulegen. Nachtzeit ist die Zeit von 23:00 bis 6:00 Uhr. In
Konditoreien und Bäckereien ist die Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr.
Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtarbeit
umfasst. Nacharbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer
Arbeitszeitgestaltung regelmäßig wiederkehrend in Wechselschichtarbeit
Nachtarbeit zu leisten haben oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im
Kalenderjahr erbringen (§ 2 Abs. 3 bis 5 ArbZG).
Nach § 6 Abs. 2 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der
Nachtarbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn
Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat oder
innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht
überschritten werden. |
|
Nach § 6 Abs. 3 ArbZG sind Nachtarbeitnehmer berechtigt, sich vor Beginn der
Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als
drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des
50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von
einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen,
sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch
einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten
anbietet. Nach § 6 Abs. 4 ArbZG hat der Arbeitgeber den
Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten
Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn
- nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von
Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder
- im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das
nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann,
oder
- der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu
versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden
Angehörigen versorgt werden kann, sofern dem nicht dringende betriebliche
Erfordernisse entgegenstehen.
Nach § 6 Abs. 5 ArbZG hat der Arbeitgeber, soweit keine
tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, dem Nachtarbeitnehmer für
die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine
angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf
das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. |
|
|