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Die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit

Zu unterscheiden ist das öffentliche und das private Arbeitszeitrecht. Das öffentliche Arbeitszeitrecht ist im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Zweck des Gesetzes ist es gemäß § 1 ArbZG,

Vereinbarungen, die gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen, sind nichtig (§ 134 BGB).    

Das private Arbeitszeitrecht betrifft die Regelung, zu welchen Zeiten und für welche Dauer der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Die Rechtsquellen hierfür sind insbesondere die vertraglichen und die tarifvertraglichen Vereinbarungen, das Weisungsrecht des Arbeitgebers und das Betriebsverfassungsrecht.

Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen ( § 2 Abs. 1 ArbZG). Nicht unter die Arbeitszeit fällt die Wegezeit, also die Zeit, die der Arbeitnehmer benötigt, um von seiner Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück zu fahren. Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten (§ 3 Satz 1 ArbZG). Werktage sind die Tage von Montag bis Samstag. Das Arbeitszeitgesetz geht daher von der 48-Stunden-Woche aus. Die Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 Satz 2 ArbZG).

Die Ruhepausen sind in § 4 ArbZG geregelt. Danach ist die Arbeit durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Diese Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Von den Ruhepausen ist die Ruhezeit zu unterscheiden, die in § 5 ArbZG geregelt ist. Die Ruhezeit beginnt nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit. Unter Ruhezeit ist die arbeitsfreie Zeit zu verstehen, in der der Arbeitnehmer zu keiner Arbeitsleistung herangezogen werden darf. Nach § 5 Abs. 1 ArbZG  müssen die Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

Detaillierte Regelungen enthält die Vorschrift des § 6 ArbZG für Nach- und Schichtarbeiter. Grundsätzlich gilt hierzu nach § 6 Abs. 1 ArbZG, dass die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen ist.

Das Arbeitszeitgesetz enthält zahlreiche Regelungen für Sonderfälle.

Siehe auch unter .... Nachtarbeit
oder unter ..... Sonntags- und Feiertagsarbeit