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Zu unterscheiden ist das öffentliche und das private Arbeitszeitrecht.
Das öffentliche Arbeitszeitrecht ist im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Zweck des
Gesetzes ist es gemäß § 1 ArbZG,
- die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der
Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für
flexible
Arbeitszeiten zu verbessern sowie
- den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der
Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.
Vereinbarungen, die gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen, sind nichtig
(§ 134 BGB).
Das private Arbeitszeitrecht betrifft die Regelung, zu welchen Zeiten und
für welche Dauer der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Die
Rechtsquellen hierfür sind insbesondere die vertraglichen und die
tarifvertraglichen Vereinbarungen, das Weisungsrecht des Arbeitgebers und
das Betriebsverfassungsrecht. Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes
ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen ( § 2
Abs. 1 ArbZG). Nicht unter die Arbeitszeit fällt die Wegezeit, also die
Zeit, die der Arbeitnehmer benötigt, um von seiner Wohnung zum
Arbeitsplatz und zurück zu fahren. |