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Rechtliche Situation bei Arbeitsunfällen - Übersicht

Die rechtliche Situation bei Arbeitsunfällen ist im SGB VII geregelt. Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Versicherte haben nach § 26 Abs. 1 SGB VII Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen.

Die Heilbehandlung umfaßt nach § 27 Abs. 1 SGB insbesondere die Erstversorgung, die ärztliche Behandlung, die zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, die häusliche Krankenpflege, die Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, und die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls so hilflos sind, daß sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen, wird nach § 44 Abs. 1 SGB VII Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege gewährt.




Verletztengeld wird nach § 45 SGB VII erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch z.B. auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld hatten. Verletztengeld wird auch erbracht, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, diese Maßnahmen sich aus Gründen, die die Versicherten nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar an die Heilbehandlung anschließen, die Versicherten ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können oder ihnen eine andere zumutbare Tätigkeit nicht vermittelt werden kann oder sie diese aus wichtigem Grund nicht ausüben können. Nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SGB VII endet das Verletztengeld, wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufsfördernde Leistungen) nicht zu erbringen sind. Wenn mit einem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist, muss das Verletztengeld auch über die 78. Woche hinaus fortgezahlt werden, wie es die Höchstgrenze beim Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung ist (Bundessozialgericht vom 30.10.2007, B 2 U 31/06). Der Anspruch auf Verletztengeld endet mit dem Beginn des Übergangsgeldes (vgl. § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VII). Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in diesem Sinne sind vor allem die Berufsbildungsmaßnahmen (vgl. § 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX; Ausbildung, Fortbildung, berufliche Anpassung, Umschulung) aber auch Berufsvorbereitungsmaßnahmen (vgl. § 35 Abs. 2 SGB VII) und Integrationsmaßnahmen für arbeitslose Versicherte.

Übergangsgeld wird nach § 49 SGB VII erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.

Nach § 56 Abs. 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, Anspruch auf eine Rente.

Im Falle eines tödlichen Arbeitsunfalls haben Hinterbliebene nach § 63 SGB VII Anspruch auf Sterbegeld, auf Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, auf Hinterbliebenenrenten und auf Beihilfe.

10.09.2015