Eine Versorgungszusage muss finanzierbar sein,
andernfalls liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor
Mit Urteil vom 07.11.2001 (I R 79/00) hat der BFH seine
Rechtsprechung zur Finanzierbarkeit einer Versorgungszusage bestätigt und präzisiert.
Danach muss eine Versorgungszusage im Zeitpunkt der Zusage finanzierbar sein, andernfalls
liegt in der Bildung der Pensionsrückstellungen eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Maßgeblich wird nunmehr darauf abgestellt, ob das Unternehmen im Zeitpunkt der Zusage im
insolvenzrechtlichen Sinne überschuldet wäre. Bei der Berechnung der Verpflichtungen aus
der Versorgungszusage ist vom versicherungsmathematischen Barwert nach § 6a Abs. 3 Satz 2
Nr. 2 EStG auszugehen, also nicht von demjenigen Wert, der sich bei einem alsbaldigen
Eintritt des Versorgungsfalles ergeben würde.
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TIPP:
Berechnen Sie als Geschäftsführer Ihrer Gesellschaft bei
einer Versorgungszusage zur betrieblichen Altersversorgung den versicherungsmathematischen
Barwert der Zusage und stellen Sie sodann eine hypothetische Überschuldungsbilanz auf, in
die alle Werte mit den wirklichen Werten einzusetzen sind.
Wäre die Gesellschaft dann überschuldet, unterlassen Sie die
Versorgungszusage oder reduzieren Sie diese entsprechend. |